Anwälte | Architektenrecht/Ingenieursrecht | 30.04.2008

Abweichende Honorarermittlung (außerhalb der Mindestsätze und Höchstsätze)

Es gibt nur in Ausnahmefällen Abweichungen von den zwingenden Preisvorschriften der HOAI. Die Unterschreitung der Mindestsätze wäre denkbar bei echten Freundschaftsdiensten, bei ständigen Geschäftsbeziehungen u. ä.; es geht immer um eine Einzelfallbeurteilung mit strengen Maßstäben.

Eine Überschreitung der Höchstsätze ist zulässig bei außergewöhnlichen oder bei ungewöhnlich lange andauernden Leistungen.

Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars (zwischen den Mindest- und Höchstsätzen) ist zulässig.

Eine völlig freie Honorarvereinbarung ist jenseits der sogenannten Tafelsätze möglich, wenn also die anrechenbaren Kosten höher liegen als der höchste Tabellenwert (z. B. bei Architektenleistungen mehr als 25.564.594,00 €; bei Ingenieurleistungen für Technische Gebäudeausrüstung mehr als 3.834.689,00 €). Bei anrechenbaren Kosten jenseits der Tabellenwerte werden in aller Regel fortgeschriebene Tabellen verwendet (Rift, OFD, u. ä.).

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