Anwälte | Architektenrecht/Ingenieursrecht | 30.04.2008

Adressat für Erklärungen des Bauunternehmers

Der Architekt/Ingenieur hat aber allein aufgrund seiner Funktion am Bauvorhaben noch keine originäre Vollmacht zu Entgegennahme von Erklärungen oder zur Abgabe von Erklärungen mit Wirkung für und gegen den Bauherrn. Der Bauunternehmer müsste sich also zum Beispiel bei Geltendmachung von Bedenken direkt an den Bauherrn wenden, wenn der Architekt die Bedenken verwerfen sollte, es sei denn, der Architekt legt ihm eine umfassende Vollmacht des Bauherrn vor. Zweckmäßigerweise sollte im Werkvertrag geregelt sein, ob und welchem Umfang der Architekt den Bauherrn vertreten darf.

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