Organisationsverschulden
Mängelansprüche der Auftraggeber gegen den Planer verjähren in der Regel in 5 Jahren (siehe Verjährung der Mängelansprüche). Diese Regelverjährungsfrist kann sich allerdings auf bis zu 10 Jahre verlängern, wenn der Architekt arglistig handelt (siehe arglistige Täuschung) oder der Mangel auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen ist. Ein solches Organisationsverschulden kommt in Betracht, wenn der Architekt die Überwachung und Prüfung des Werks nicht oder nicht richtig organisiert hat und der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.
Autor(in)
Wörterbucheinträge
neu
-
16.05.12 | Bausuchdienst
Bauvertragsrecht: Gewährleistung -
16.05.12 | Bausuchdienst
Bauvertragsrecht: Gesetzlicher Vertreter -
16.05.12 | Bausuchdienst
Bauvertragsrecht: Geschäftsführung ohne Auftrag
meistgelesen
-
21.02.10 | Bausuchdienst
Vergaberecht: a-Paragraphen (VOB 2009) -
21.02.10 | Bausuchdienst
Vergaberecht: Alternativposition (VOB 2009) -
22.02.10 | Bausuchdienst
Vergaberecht: Abgebotsverfahren (VOB 2009)

Kommentare