Abtretung
Eine Lohn- bzw. Entgeltabtretung ist ein Verfügungsgeschäft mit dem der Arbeitnehmer rechtsgeschäftlich über seine Vergütungsansprüche verfügt. Hierfür ist ein Rechtsgeschäft zwischen dem Arbeitnehmer (Zedenten) und dem neuen Gläubiger (Zessionar) von Nöten mit dem der Arbeitnehmer beispielsweise zur Sicherung einer Darlehensrückzahlung- bzw. Kaufpreisforderung bestehende oder auch künftig fällig werdende Lohn- oder Entgeltansprüche an den Zessionar abtritt. Bei einer wirksamen Abtretung muss der Arbeitgeber nach Offenlegung und Kenntniserlangung von der Abtretung den abgetretenen Teil der Vergütungsforderung an den Zessionar abführen und eine Leistung an den Arbeitnehmer befreit ihn nicht von den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Zessionar. Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Dies ist beispielsweise der Fall bezüglich der unpfändbaren Teile des Lohn- und Entgeltsanspruchs. Die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe haben in § 5 Ziff. 7.4 des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe geregelt, dass eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig sind. Eine identische Vorschrift findet sich auch in § 5 Ziff. 3.8 des Rahmentarifvertrages für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes.
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