Abrufpflicht
Nach § 5 Abs. 2 VOB/B ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Baubeginn zu erteilen, wenn im Bauvertrag für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart ist. Der Auftraggeber ist innerhalb einer entweder im Vertrag vorgesehenen oder nach Treu und Glauben zu bemessenden angemessenen Frist zum Abruf der Vertragsleistungen verpflichtet. Die Verletzung dieser vertraglichen Mitwirkungspflicht kann den Auftragnehmer berechtigen, Schadensersatz zu verlangen oder den Vertrag gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B zu kündigen.
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