Anwälte | Bauvertragsrecht | 25.03.2009

Allgemeine Geschäftskosten

Hierbei handelt es sich um Kosten der Baumaßnahme, die keiner bestimmten Baustelle zuzuordnen sind, also insbesondere die Kosten der zentralen Verwaltung oder des Bauhofes des Auftragnehmers.

Im einzelnen:

- die Gehälter der Verwaltung

- der Unternehmerlohn

- die Löhne von Hilfspersonal (zum Beispiel Personal der Lagerverwaltung, dass Kantinenpersonal, der Berufskraftfahrer)

- Gehaltskosten der Büromitarbeiter

- Sachkosten  der Verwaltung

- Steuern und Abgaben

- Beiträge zu Organisationen und Verbänden usw.

Bei der Kalkulation der Einzelpreise werden die Allgemeine Geschäftskosten durch einen umsatzbezogenen prozentualen Zuschlag berücksichtigt.

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