Anwälte | Öffentliches Baurecht/Baugenehmigungsrecht | 04.08.2008

Abstandsfläche

Mit dem Begriff Abstandsflächen werden die grundsätzlich die von einer Bebauung freizuhaltenden Flächen bezeichnet, die zwischen Gebäuden liegen. Abstandsflächen können aber auch zwischen Anlagen und Einrichtungen gelegen sein, von denen vergleichbare Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (z. B. Mauer ab 2 m Höhe, großflächige Werbeanlage, Windenergieanlagen usw.). Die Maße der Abstandsflächen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt (z. B. § 5 LBO BW; § 6 BayO). Sie dienen dem Schutz vor Brandgefahr, der Sicherstellung der Privatsphäre der Bewohner und der Gewährung ausreichender Belüftung sowie Licht- und Sonneneinstrahlung. Grundsätzlich müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen, teilweise dürfen aber öffentliche Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen mit einbezogen werden. Die Regelungen über die Abstandsflächen sind grundsätzlich nachbarschützend; ein Nachbar hat daher grundsätzlich ein subjektives (d. h. einklagbares) Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften. Teilweise regeln die Landesbauordnungen, dass nur bestimmte Teile der Abstandsflächen nachbarschützend sind.

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Autor(in)

Rechtsanwalt Jörg von Albedyll

Jörg von Albedyll
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Autor im Kommentar "Bader, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung". Mitglied in der Arge Baurecht und Verwaltungsrecht im Deutschen Anwaltverein. Sprachen: Englisch. Baubegleitende Beratung.

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