Abwendung des Vorkaufsrechts
Der Käufer hat die Möglichkeit, die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde abzuwenden (§ 27 BauGB). Dies geschieht durch eine verbindliche Pflichtenübernahme mit dem Grundstück so zu verfahren, wie es die Gemeinde durch Begründung des Vorkaufsrechts vorgesehen hat. Geschieht die Ausübung des Vorkaufsrechts (in zulässiger Weise), durch die Gemeinde zu allgemeinen Zwecken, ist also die konkrete Nutzung des Grundstücks noch ungewiss (z.B. in einem Sanierungsgebiet), entfällt die Abwendungsmöglichkeit.
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