Anwälte | Öffentliches Baurecht/Baugenehmigungsrecht | 26.01.2012

Asylantenwohnheim

Nach herrschender Meinung gilt ein Asylantenwohnheim nicht als Wohngebäude sondern als Anlage für soziale Zwecke. Dies hat zur Folge dass derartige Anlagen nach der Baunutzungsverordnung im reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind. Dagegen sind diese Anlagen generell im allgemeinen Wohngebiet erlaubt ( § 4 Abs. 2 Nummer 3 Baunutzungsverordnung).

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