Befreiung
Entspricht ein Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, so ist die Baugenehmigung zu erteilen. Allerdings kennt das öffentliche Baurecht auch die Möglichkeit, bei der Erteilung einer Baugenehmigung von den Festlegungen eines Bebauungsplans oder von den Anforderungen des Bauordnungsrechts abzuweichen, also den Bauwerber hiervon zu "befreien". Diese Befreiung dient in erster Linie der Einzelfallgerechtigkeit und der Erhaltung der Flexibilität planerischer Festsetzungen. Die der Erlaubnis der Befreiung zu Grunde liegenden gesetzlichen Ermächtigungen ergeben sich aus den Vorschriften der Landesbauordnungen und des Baugesetzbuches.
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