Anwälte | Öffentliches Baurecht/Baugenehmigungsrecht | 26.01.2012

Besonderes Wohngebiet

Die Definition ergibt sich aus § 4a Abs. 1 Baunutzungsverordnung. Danach sind besondere Wohngebiete überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in diesem Paragraphen genannte Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. In erster Linie dienen besondere Wohngebiete dem Wohnen, aber auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben soweit diese Betriebe mit der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

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