Anwälte | Öffentliches Baurecht/Baugenehmigungsrecht | 12.02.2010

Störer

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer. Der Verhaltensstörer löst die Störung durch sein Verhalten aus. Bei der Zustandsstörerhaftung geht die Störung von einer Sache oder einem Gegenstand aus. Verantwortlich für den Zustand ist im Regelfall der Grundstückseigentümer oder Nutzer. Der betroffene Nachbar hat einen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassen unzulässiger Störungen.

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