Anwälte | Vergaberecht | 19.04.2011

Abhilfeverfahren (VOB 2009)

Bei Öffentlichen Aufträgen sieht die VOB/B vor, dass der Auftragnehmer bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Auftraggeber zunächst die der Vergabestelle unmittelbar vorgesetzte Dienststelle anrufen kann, bevor er den Rechtsweg beschreitet (§ 18 Nr. 2 VOB/B). Die vorgesetzte Dienststelle soll (nicht muss) dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb von zwei Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden. Dieser Bescheid gilt als vom Auftragnehmer akzeptiert, wenn er nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheids beim Auftraggeber oder dessen vorgesetzter Dienststelle schriftlich Widerspruch erhebt. Diese Rechtswirkung tritt allerdings nur ein, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer auf dieses Ausschlusswirkung ausdrücklich hingewiesen hat. Weiterhin kann diese Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung (siehe dort) unwirksam sein, nämlich dann, wenn der Auftraggeber die VOB/B inhaltlich verändert hat.

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