Anwälte | Vergaberecht | 19.04.2011

Akteneinsicht (VOB 2009)

Bei Baumaßnahmen oberhalb des EU-Schwellenwerts besitzen die Bieter im Rahmen des so genannten Vergabenachprüfungsverfahrens (§ 107ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) das Recht, in die für die Vergabe maßgeblichen Akten Einsicht zu nehmen, um nachprüfen zu können, ob die von der Vergabestelle vorgenommenen Wertungen korrekt waren. Der Umfang des Rechts auf Akteneinsicht ist umstritten. Stets ist das Interesse des um Akteneinsicht nachsuchenden Bieters mit dem Geheimhaltungsinteresse der konkurrierenden Bieter in Einklang zu bringen. Der zukünftige Wettbewerb darf nicht verzerrt werden. Grundsätzlich gilt, dass das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers nur so weit geht, als dies zur Durchsetzung der subjektiven Rechte des Antragstellers in konkretem Fall erforderlich ist. Das Akteneinsichtsrecht kann versagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass Fabrikations-, Betriebs-oder Geschäftsgeheimnisse von Mitbietern offenbart werden können.

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