Anwälte | Vergaberecht | 21.02.2010

Allgemeine Geschäftskosten (VOB 2009)

Hierbei handelt es sich um Kosten des Auftragnehmers, die nicht einer bestimmten Baustelle zuzuordnen sind. Der Auftragnehmer berücksichtigt diese Kosten bei der Kalkulation durch einen umsatzbezogenen prozentualen Zuschlag auf die Einheitspreise oder den Pauschalpreis. Zu diesen allgemeinen Geschäftskosten gehören insbesondere:

- der Unternehmerlohn

- die Lohn- und Lohnnebenkosten für Personal in der Verwaltung, im Bauhof, für Berufskraftfahrer, Büroboten usw.

- die Sachkosten der Verwaltung (Büromöbel, Telefon und Telefax, Energie, Werbungskosten) usw.

- die Kosten des Bauhofs, der Werkstätten und der Lagerplätze

- Steuern und öffentliche Abgaben usw.

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