Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) (VOB 2009)
Hier handelt es sich um die in der VOB/C (DIN 18299ff) aufgeführten technischen Regelungen. Diese ATV werden mit Ausnahme der dort enthaltenen "Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" "automatisch" Vertragsbestandteil, wenn die VOB/B vereinbart wird. Grundsätzlich sollen die ATV unverändert bleiben, um den Bietern Kalkulationssicherheit zu geben (siehe § 8 Abs. 5 VOB/A). Im Einzelfall können sie durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) ergänzt werden.
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