Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen gehen zulasten des Auftraggebers
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A müssen Angebote für öffentliche Auftraggeber die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Ist dies nicht der Fall, wird der Bieter in der Regel ausgeschlossen. Drückt sich allerdings der Auftraggeber unklar aus, geht dies zu seinen Lasten. Verlangt beispielsweise der Auftraggeber, dass der "Auftragnehmer" mit dem Angebot einem Rahmenterminplan vorzulegen habe, so darf ein Bieter nicht ausgeschlossen werden, wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt. Dies deshalb, weil der Bieter erst durch die Zuschlagserteilung zum "Auftragnehmer" werde (Vergabekammer Lüneburg vom 23. 06. 2011; AZ: VgK 20/2011; Vergaberechts-Report 2011,45).
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