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		<title>Bausuchdienst - aktuelle Infos</title>
		<link>http://www.bausuchdienst.de</link>
		<description>Aktuelle Infos von bausuchdienst.de</description>
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			<title>Bausuchdienst - aktuelle Infos</title>
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			<description>Aktuelle Infos von bausuchdienst.de</description>
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		<docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs>

		
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			<title><![CDATA[Wann ist der Austausch von mangelhaften Dachfenstern Sache der Eigentümergemeinschaft?]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/wann-ist-der-austausch-von-mangelhaften-dachfenstern-sache-der-eigentuemergemeinschaft.html</link>
			<description><![CDATA[Im Wohnungseigentumsrecht gibt es immer wieder Streitigkeiten darüber, wer für welche Mängel zuständig ist. Dabei ist im Grundsatz der Wohnungseigentümer für das Sondereigentum, die Eigentümergemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum zuständig. Nach § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz sind Fenster nebst Rahmen Gemeinschaftseigentum. Somit ist die Gemeinschaft für deren Austausch zuständig, sofern...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Wohnungseigentumsrecht gibt es immer wieder Streitigkeiten darüber, wer für welche Mängel zuständig ist. Dabei ist im Grundsatz der Wohnungseigentümer für das Sondereigentum, die Eigentümergemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum zuständig. Nach § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz sind Fenster nebst Rahmen Gemeinschaftseigentum. Somit ist die Gemeinschaft für deren Austausch zuständig, sofern Mängel einen solchen Austausch notwendig machen.<br />Von diesem Grundsatz kann die Wohnungseigentümergemeinschaft natürlich durch eine einschlägige Vereinbarung abweichen. Diese Vereinbarung sollte allerdings klar gefasst sein. So hat der BGH in seinem Urteil vom 2.3.2012 – AZ V ZR 174/11 – folgender Leitsatz aufgestellt:&nbsp;</p><p>&quot;Weist die Gemeinschaftsordnung die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Fenster nebst Rahmen in dem räumlichen Bereich des Sondereigentums den einzelnen Wohnungseigentümern zu und nimmt dabei den Außenanstrich aus, ist eine vollständige Erneuerung der Fenster im Zweifel Sache der Gemeinschaft.&quot;<br />Wenn&nbsp; die Erneuerung des Außenanstrichs der Fenster samt Rahmen der Eigentümergemeinschaft zugewiesen werde, so erlaube dies nicht den Schluss &quot;, dass alle anderen Maßnahmen dem einzelnen Wohnungseigentümer obliegen, sondern führt im Zweifel dazu, dass der Austausch der Fenster Gemeinschaftsaufgabe ist; behält sich die Gemeinschaft schon den Außenanstrich vor, gilt dies erst recht für die vollständige Erneuerung. Mit einer solchen Regelung wollen die Wohnungseigentümer nämlich eine einheitliche Außenansicht des Gebäudes sicherstellen. Ein Austausch der Fenster kann die Außenansicht in gleichem oder noch stärkerem Maße als ein Anstrich beeinflussen&quot;.</p>]]></content:encoded>
			<category>Immobilienrecht</category>
			<pubDate>Mon, 14 May 2012 10:23:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Die Doppelverwertung einer Planung ist unzulässig]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/die-doppelverwertung-einer-planung-ist-unzulaessig.html</link>
			<description><![CDATA[Das OLG Hamm (Urteil vom 29.11.2011; Planerrechts-Report 2012,13) hat sich mit der Frage befasst, ob der Planer seine Planungen an einen Dritten weiterverkaufen kann, wenn er vom Auftraggeber nur einzelne Leistungsphasen beauftragt bekommen hat.Das Gericht hat im Wesentlichen festgestellt, dass mit der Genehmigungsplanung dem Auftraggeber die ausschließliche Nutzungsbefugnis an den Plänen...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamm (Urteil vom 29.11.2011; Planerrechts-Report 2012,13) hat sich mit der Frage befasst, ob der Planer seine Planungen an einen Dritten weiterverkaufen kann, wenn er vom Auftraggeber nur einzelne Leistungsphasen beauftragt bekommen hat.</p><p>Das Gericht hat im Wesentlichen festgestellt, dass mit der Genehmigungsplanung dem Auftraggeber die ausschließliche Nutzungsbefugnis an den Plänen verschafft wird. Somit greife der Planer durch den Weiterverkauf der Pläne unberechtigt in das Nutzungsrecht des Auftraggebers ein und sei daher&nbsp; zur Herausgabe des von ihm erzielten Erlöses an den Auftraggeber verpflichtet. Unter Umständen komme auch eine Schadensersatzpflicht des Planers gegenüber dem Auftraggeber in Betracht.</p>]]></content:encoded>
			<category>Architektenrecht/Ingenieursrecht</category>
			<pubDate>Mon, 07 May 2012 14:37:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Hautkrebs kann bei Dachdecker Berufskrankheit sein]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/hautkrebs-kann-bei-dachdecker-berufskrankheit-sein.html</link>
			<description><![CDATA[Bekanntlich  kann starke und lang andauernde Sonneneinstrahlung Hautkrebs verursachen. Das Sozialgericht Aachen (Urteil vom 16.03.2012, Az.: S 6 U 63/10;ibr-Online) hat daher zu Gunsten eines Dachdeckers festgestellt, dass die Vorstufe von durch Sonneneinstrahlung verursachte bösartige Veränderungen der Haut (sogenannte aktinische Keratosen) als Berufskrankheit anzuerkennen sei. Der Dachdecker...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bekanntlich&nbsp; kann starke und lang andauernde Sonneneinstrahlung Hautkrebs verursachen. Das Sozialgericht Aachen (Urteil vom 16.03.2012, Az.: S 6 U 63/10;ibr-Online) hat daher zu Gunsten eines Dachdeckers festgestellt, dass die Vorstufe von durch Sonneneinstrahlung verursachte bösartige Veränderungen der Haut (sogenannte aktinische Keratosen) als Berufskrankheit anzuerkennen sei. Der Dachdecker war während seines Erwerbslebens rund vierzig Jahre lang auf Dächern zum Teil ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt, so dass sich bösartige Veränderungen der Kopfhaut gebildet hatten.</p><p>Zuvor hatte die betroffene Berufsgenossenschaft die Anerkennung unter Verweis darauf abgelehnt, dass im Katalog der Berufskrankheiten-Verordnung bislang eine entsprechende Berufskrankheit fehle.</p>]]></content:encoded>
			<category>Bauarbeitsrecht</category>
			<pubDate>Thu, 03 May 2012 09:01:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Auch die vorbereitende Lektüre von Gerichtsakten ist vergütungspflichtig]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/auch-die-vorbereitende-lektuere-von-gerichtsakten-ist-verguetungspflichtig.html</link>
			<description><![CDATA[Erhält der Sachverständige einen Auftrag, ohne dass die Vertragspartner klare Vergütungsvereinbarungen treffen, so steht dem Sachverständigen eine angemessene Vergütung zu, die im Streitfall durch ein Gericht bestimmt wird. Für den Auftraggeber ist dabei häufig nicht erkennbar, dass schon die Vorarbeit zur Herstellung des Gutachtens, wie etwa das Lesen von Gerichtsakten, erheblichen Zeitaufwand...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erhält der Sachverständige einen Auftrag, ohne dass die Vertragspartner klare Vergütungsvereinbarungen treffen, so steht dem Sachverständigen eine angemessene Vergütung zu, die im Streitfall durch ein Gericht bestimmt wird. Für den Auftraggeber ist dabei häufig nicht erkennbar, dass schon die Vorarbeit zur Herstellung des Gutachtens, wie etwa das Lesen von Gerichtsakten, erheblichen Zeitaufwand verursachen kann.</p><p>Das OLG Koblenz hat hierzu mit Beschluss vom 15.03.2011 - 14 W 150/11 – folgender Leitsatz aufgestellt:</p><p>Bei der Vergütungsfestsetzung sind Zeitangaben des Sachverständigen nicht durch kleinliche Gegenrechnungen in Frage zu stellen. Korrekturbedarf besteht nur dann, wenn der berechnete Zeitaufwand ungewöhnlich hoch erscheint und greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er außer jedem Verhältnis zu der tatsächlich erforderlichen Leistung steht. Dass ein Sachverständiger in der Lage sein müsse, 100 bis 120 Seiten Gerichtsakten innerhalb einer Stunde zu lesen und in seiner Bedeutung für die Beweisfragen zu erfassen, erscheint überzogen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Sachverständigenrecht</category>
			<pubDate>Wed, 02 May 2012 13:45:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Die VOB 2012 tritt erst später in Kraft]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/die-vob-2012-tritt-erst-spaeter-in-kraft.html</link>
			<description><![CDATA[Wie bereits mitgeteilt, wurde erwartet, dass schon zum Sommer 2012 die VOB 2012 in Kraft treten wird. Nun sieht es so aus, dass mit einer Neufassung der VOB vor Ende 2012 nicht zu rechnen ist. Der neue Abschnitt 3 der VOB/A ist erst mit Inkrafttreten der &quot;Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)&quot; anzuwenden. Dies wird voraussichtlich Ende 2012 geschehen. Der geänderte...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie bereits mitgeteilt, wurde erwartet, dass schon zum Sommer 2012 die VOB 2012 in Kraft treten wird. Nun sieht es so aus, dass mit einer Neufassung der VOB vor Ende 2012 nicht zu rechnen ist. Der neue Abschnitt 3 der VOB/A ist erst mit Inkrafttreten der &quot;Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)&quot; anzuwenden. Dies wird voraussichtlich Ende 2012 geschehen. Der geänderte Abschnitt 2 der VOB/A soll zeitgleich angewendet werden, so dass die gerade geänderte Vergabeverordnung nochmals (voraussichtlich Ende 2012) geändert werden wird.</p>]]></content:encoded>
			<category>Vergaberecht</category>
			<pubDate>Wed, 25 Apr 2012 16:17:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Neuer EU-Schwellenwert für Bauaufträge]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/neuer-eu-schwellenwert-fuer-bauauftraege.html</link>
			<description><![CDATA[Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer den so genannten EU-Schwellenwert erreicht oder übersteigt, gelten besondere Regelungen. Diese Regelungen finden sich unter anderen im 2. Abschnitt der VOB/A, in der Vergabeverordnung und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.Die Vergabeverordnung, die den jeweiligen Schwellenwert für Bauaufträge enthält,...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer den so genannten EU-Schwellenwert erreicht oder übersteigt, gelten besondere Regelungen. Diese Regelungen finden sich unter anderen im 2. Abschnitt der VOB/A, in der Vergabeverordnung und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.<br />Die Vergabeverordnung, die den jeweiligen Schwellenwert für Bauaufträge enthält, ist geändert und am 21. März 2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Danach gilt ab dem 22. März 2012 nicht mehr der bisherige Schwellenwert von 4.845.000 € sondern der neue Wert, der 5 Millionen € beträgt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Vergaberecht</category>
			<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 11:51:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Einheitliche Vergabe oder Vergabe nach Losen?]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/einheitliche-vergabe-oder-vergabe-nach-losen.html</link>
			<description><![CDATA[Im Hinblick auf die mittelständische Struktur der deutschen Bauwirtschaft gibt es Bestimmungen in der VOB/A  und im GWB (§ 97 Abs. 3), mit denen schon bei der Vergabe kleinere und mittlere Unternehmen dadurch geschützt werden sollen, dass Bauleistungen &quot;in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben“ sind. Allerdings kann bei der Vergabe „aus...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Hinblick auf die mittelständische Struktur der deutschen Bauwirtschaft gibt es Bestimmungen in der VOB/A&nbsp; und im GWB (§ 97 Abs. 3), mit denen schon bei der Vergabe kleinere und mittlere Unternehmen dadurch geschützt werden sollen, dass Bauleistungen &quot;in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben“ sind. Allerdings kann bei der Vergabe „aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden&quot; (§ 5 Abs. 2 VOB/B. &nbsp;<br />Diese Abgrenzung zwischen Teil – und Gesamtvergabe führt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. In einem neuen Urteil des OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2012 - 1 Verg 2/12- wurden hierzu wichtige Leitsätze verfasst:&nbsp;</p><p>1. Bei Gebäudereinigungsleistungen ist die Glasreinigung ein eigenständiges Fachlos, das grundsätzlich gesondert vergeben werden muss.</p><p>2. Eine Teillosvergabe macht eine mögliche Fachlosvergabe nicht entbehrlich.</p><p>3. Zweckmäßigkeitserwägungen können ein Absehen von einer Losvergabe nicht rechtfertigen.</p><p>4. Nachteile, die üblicherweise mit einer Losvergabe verbunden sind, muss der Auftraggeber nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich hinnehmen.</p><p>5. Ist es wegen zahlreicher Unwägbarkeiten (nahezu) unmöglich, eine tatsachengestützte, halbwegs plausible Prognose über mögliche Zusatzkosten einer Losvergabe zu erstellen, gilt der gesetzliche Regelfall.</p>]]></content:encoded>
			<category>Vergaberecht</category>
			<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 21:49:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[ÖPP Deutschland AG stellt Standardmodell für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen kostenfrei zur Verfügung]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/oepp-deutschland-ag-stellt-standardmodell-fuer-wirtschaftlichkeitsuntersuchungen-kostenfrei-zur-verf.html</link>
			<description><![CDATA[Um Großbaumaßnahmen der öffentlichen Hand trotz knapper öffentlicher Kassen zu verwirklichen, besteht die Möglichkeit, derartige Maßnahmen durch eine Partnerschaft zwischen der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft zu verwirklichen. Diese Partnerschaft (Public Private Partnership – PPP oder ÖPP-) ist eine meist  langfristig vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Um Großbaumaßnahmen der öffentlichen Hand trotz knapper öffentlicher Kassen zu verwirklichen, besteht die Möglichkeit, derartige Maßnahmen durch eine Partnerschaft zwischen der öffentlichen Hand und der Privatwirtschaft zu verwirklichen. Diese Partnerschaft (Public Private Partnership – PPP oder ÖPP-) ist eine meist&nbsp; langfristig vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Privatwirtschaft, bei der die zur Verwirklichung des Projekts notwendigen Teilleistungen wie Planung, Ausführung, die hierzu notwendigen Betriebsmittel und das Personal von den Partnern&nbsp; gemeinsam organisiert und die Risiken des Projekts entsprechend der jeweiligen Kompetenz der Partner&nbsp; optimal verteilt werden.</p><p>Die ÖPP Deutschland AG (PD) hat nun im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ein Standardmodell für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Vergleich zwischen ÖPP und konventioneller Vergabe) erstellt. Hiermit wurde erstmals ein bundesweit einheitlicher Standard für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen geschaffen. Insbesondere bei kommunalen Hochbauvorhaben soll das WU-Standardmodell die Prüfung einer ÖPP-Variante erheblich erleichtern.</p><p>Das WU-Standardmodell kann von der ÖPP-Deutschland AG als Excel-basiertes Tool auf CD-ROM online unter <link http://www.partnerschaften-deutschland.de/wu-standardmodell _blank>www.partnerschaften-deutschland.de/wu-standardmodell</link> angefordert werden, wobei vom Besteller lediglich seine Kontaktdaten anzugeben sowie eine Lizenzvereinbarung zu unterzeichnen ist.</p>]]></content:encoded>
			<category>Vergaberecht</category>
			<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 16:09:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Voller Lohnanspruch der Werkpoliere auch bei Saison-Kurzarbeit]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/voller-lohnanspruch-der-werkpoliere-auch-bei-saison-kurzarbeit.html</link>
			<description><![CDATA[In einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2012 – 5 AZR 671/10 – hat sich dieses erstmalig mit der Frage des Vergütungsanspruchs von Werkpolieren bei Saison-Kurzarbeit befasst. Im Gegensatz zur Entscheidung der beiden Vorinstanzen kam das Bundesarbeitsgericht dabei zu dem Ergebnis, dass Werkpoliere Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 11 Nr. 1 BRTV haben, unabhängig davon, ob...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2012 – 5 AZR 671/10 – hat sich dieses erstmalig mit der Frage des Vergütungsanspruchs von Werkpolieren bei Saison-Kurzarbeit befasst. Im Gegensatz zur Entscheidung der beiden Vorinstanzen kam das Bundesarbeitsgericht dabei zu dem Ergebnis, dass Werkpoliere Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 11 Nr. 1 BRTV haben, unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung aus zwingenden Witterungsgründen oder aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich ist.</p>]]></content:encoded>
			<category>Bauarbeitsrecht</category>
			<pubDate>Sun, 15 Apr 2012 21:26:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Wer trägt die Mehrkosten bei verzögertem Zuschlag?]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/wer-traegt-die-mehrkosten-bei-verzoegertem-zuschlag.html</link>
			<description><![CDATA[In einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2009 (Baurechts-Report 2009,17) hat der BGH erklärt, dass der Auftraggeber grundsätzlich das kostenmäßige Verzögerungsrisiko trägt, wenn sich der Zuschlag durch ein von einem Mitbieter eingeleitetes Vergabenachprüfungsverfahren verzögert.Seit diesem Urteil ergehen immer wieder Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage befassen,...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2009 (Baurechts-Report 2009,17) hat der BGH erklärt, dass der Auftraggeber grundsätzlich das kostenmäßige Verzögerungsrisiko trägt, wenn sich der Zuschlag durch ein von einem Mitbieter eingeleitetes Vergabenachprüfungsverfahren verzögert.</p><p>Seit diesem Urteil ergehen immer wieder Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage befassen, welche Kosten hierbei vom Auftraggeber zu tragen sind.<br />Nun hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 23.11.2011 – U (Kart) 12/11 hierzu ein weiteres wichtiges Urteil gefällt und dabei zwischen den Kosten, die bis zur verzögerten Zuschlagserteilung anfallen und den Mehrkosten während der Vertragsabwicklung differenziert: Es kommt zu dem Ergebnis, dass die vorvertraglichen Mehrkosten (die Mehrkosten, die während des verzögerten Zuschlags anfallen) grundsätzlich vom Auftragnehmer zu tragen seien. Hiervon sei nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Auftraggeber beim Auftragnehmer das Vertrauen erweckt habe, dass er mit einer unmittelbar zu erwartenden Beauftragung rechnen könne.</p><p>Die Mehrkosten, die während der Vertragsabwicklung anfallen, habe dagegen in jedem Fall der Auftraggeber zu tragen, wobei diese Mehrkosten nach den Grundsätzen der Vertragsänderung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) ermittelt werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Vergaberecht</category>
			<pubDate>Fri, 13 Apr 2012 15:07:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Vorsicht bei Teilkündigungen]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/vorsicht-bei-teilkuendigungen.html</link>
			<description><![CDATA[Gerät der Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag mit der Ausführung in Verzug oder verursacht er Mängel, so kann der Auftraggeber mit einer Kündigung reagieren. Er muss allerdings dabei sehr sorgfältig die hierzu notwendigen Formalitäten beachten, die in den §§ 4 Abs. 7,5 Abs. 4,8 Abs. 3 VOB/B aufgeführt sind.Die VOB/B räumt dem Auftraggeber auch die Möglichkeit ein, aus &quot;wichtigem Grund&quot;...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gerät der Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag mit der Ausführung in Verzug oder verursacht er Mängel, so kann der Auftraggeber mit einer Kündigung reagieren. Er muss allerdings dabei sehr sorgfältig die hierzu notwendigen Formalitäten beachten, die in den §§ 4 Abs. 7,5 Abs. 4,8 Abs. 3 VOB/B aufgeführt sind.</p><p>Die VOB/B räumt dem Auftraggeber auch die Möglichkeit ein, aus &quot;wichtigem Grund&quot; nicht nur den Gesamtvertrag sondern Teile des Vertrags zu kündigen. ( § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B). Allerdings ist dies nur möglich, wenn sich die Kündigung auf einen &quot;in sich abgeschlossenen Teil der Leistung&quot; bezieht.</p><p>In einem neuen Urteil vom 8. März 2012 – Az: VII ZR 118/10 – hat nun der BGH festgestellt, dass Leistungsteile desselben Gewerks grundsätzlich keinen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung darstellen, auf den die Entziehung des Auftrags nach § 8 Abs. 3, Nr. 1, Satz 2 VOB/B beschränkt werden kann. Beachtet der Auftraggeber dieser Einschränkung nicht, kündigt er also beispielsweise lediglich eine Position des Leistungsverzeichnisses, so ist diese Kündigung unwirksam und der Auftragnehmer kann seinerseits mit einer Kündigung des Auftrags reagieren und Schadensersatz verlangen.</p><p>Die Einzelheiten dieses Urteils können dem in Kürze im VOB-Verlag E. Vögel OHG erscheinenden Baurechts-Report 2012, Seite 13 entnommen werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Bauvertragsrecht</category>
			<pubDate>Thu, 12 Apr 2012 14:08:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Kritik zum Referentenentwurf des Bundesjustizministers zur Verbesserung der Zahlungsmoral]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/kritik-zum-referentenentwurf-des-bundesjustizministers-zur-verbesserung-der-zahlungsmoral.html</link>
			<description><![CDATA[Die Zahlungsmoral in Deutschland lässt bekanntlich zu wünschen übrig. Dies wirkt sich insbesondere im Baugewerbe aus, weil dort auftragnehmerseitig hohe Vorleistungen erbracht werden müssen, bis eine Gegenleistung – Zahlung – erfolgt. Das Bundesjustizministerium hat nun einen Referentenentwurf vorgelegt, der die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Deutschland...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zahlungsmoral in Deutschland lässt bekanntlich zu wünschen übrig. Dies wirkt sich insbesondere im Baugewerbe aus, weil dort auftragnehmerseitig hohe Vorleistungen erbracht werden müssen, bis eine Gegenleistung – Zahlung – erfolgt. Das Bundesjustizministerium hat nun einen Referentenentwurf vorgelegt, der die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Deutschland umsetzen soll.&nbsp;</p><p>Schwerpunkt des vorliegenden Entwurfs ist eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezüglich der Fälligkeit von Entgeltforderungen sowie der Verzugsfolgen. Neu eingeführt werden soll die Möglichkeit, eine Frist für die Abnahme der Gegenleistung zu vereinbaren.<br />Dieser Entwurf des Bundesjustizministeriums wird seitens der Bauwirtschaft heftig kritisiert. So führt Felix&nbsp; Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes (ZDB) aus: „Die Möglichkeit, Zahlungsfristen im unternehmerischen Geschäftsverkehr von 60 Tagen nach Zugang einer Rechnung zu vereinbaren, bedeutet für den Bauunternehmer eine deutliche Schlechterstellung, da im Baugewerbe grundsätzlich die Vergütung mit der Abnahme der Werkleistung fällig wird. „Weiter verschlimmert wird die Situation noch dadurch, dass nach dem Entwurf die Auftraggeberseite berechtigt ist, Abnahmefristen von 30 Tagen und mehr zu vereinbaren. Dies steht in auffälligem Missverhältnis zu dem im Werkvertragsrecht derzeit geltenden Grundsatz, wonach der Bauunternehmer die Abnahme grundsätzlich unverzüglich nach vollständiger und vertragsgemäßer Fertigstellung des Werkes verlangen kann. Ein „Abnahmeverfahren“, das innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen ist, ist gerade nicht vorgesehen. Im Ergebnis wird durch den Gesetzentwurf der Zahlungsverzug im werkvertraglichen Geschäftsverkehr nicht bekämpft. Vielmehr wird durch die geplante Änderung der Zahlungsverzug weiter befördert, indem es Auftraggebern erleichtert wird, Zahlungsfristen zu verlängern. Das Baugewerbe fordert daher, dass die derzeit im Werkvertragsrecht geltenden Regelungen zur Abnahme, Fälligkeit sowie zur Zahlungsfrist zumindest nicht zu Lasten der Auftragnehmer verändert werden. Die vorleistungspflichtigen Unternehmen der Bauwirtschaft dürfen nicht für noch längere Zeiträume als unfreiwillige Kreditgeber missbraucht werden, als dieses ohnehin bereits der Fall ist. Das Ziel der Richtlinie, Zahlungsfristen zu verkürzen und die Zahlungsmoral zu verbessern, darf nicht ad absurdum geführt werden&quot;.</p>]]></content:encoded>
			<category>Bauvertragsrecht</category>
			<pubDate>Wed, 11 Apr 2012 09:28:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Pflichten des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten bei Mängeln]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/pflichten-des-mit-der-objektueberwachung-beauftragten-architekten-bei-maengeln.html</link>
			<description><![CDATA[Das OLG Rostock hat in einem neueren Urteil vom 2. Februar 2011 – AZ:2 U 20/08 – wichtige Ausführungen zu der Frage gemacht, wie sich der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt zu verhalten hat, wenn Handwerkerleistungen erkennbar mangelhaft sind. Danach hat er bei offensichtlichen Mängeln den einschlägigen Handwerker zeitnah zur Beseitigung dieser Mängel auffordern und den Auftraggeber...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Rostock hat in einem neueren Urteil vom 2. Februar 2011 – AZ:2 U 20/08 – wichtige Ausführungen zu der Frage gemacht, wie sich der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt zu verhalten hat, wenn Handwerkerleistungen erkennbar mangelhaft sind. Danach hat er bei offensichtlichen Mängeln den einschlägigen Handwerker zeitnah zur Beseitigung dieser Mängel auffordern und den Auftraggeber zu unterrichten. &quot;Denn der Architekt ist zunächst verpflichtet, den Verursacher eines Mangels zur Mängelbeseitigung aufzufordern. Wird diese Aufforderung nicht beachtet, so muss er Rücksprache mit seinem Auftraggeber halten und ihn umfassend über die technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten unterrichten&quot; (vgl. Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 15 Rn. 214).</p>]]></content:encoded>
			<category>Architektenrecht/Ingenieursrecht</category>
			<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 16:17:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Wann darf der Handwerker Fahrtzeiten gesondert berechnen?]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/wann-darf-der-handwerker-fahrtzeiten-gesondert-berechnen.html</link>
			<description><![CDATA[Werden Handwerkerleistungen im Stundenlohn erbracht, so findet sich in der Rechnung sehr häufig eine Position &quot;Fahrtkosten&quot;, die der Handwerker entweder in Form einer Pauschale oder mit konkreten Zeitangaben abrechnet. Die Auftraggeberseite wendet sich nicht selten gegen diesen Kostenansatz, weil sie der Meinung ist, dass dieser Aufwand doch sowieso schon vom Handwerker auf den...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Werden Handwerkerleistungen im Stundenlohn erbracht, so findet sich in der Rechnung sehr häufig eine Position &quot;Fahrtkosten&quot;, die der Handwerker entweder in Form einer Pauschale oder mit konkreten Zeitangaben abrechnet. Die Auftraggeberseite wendet sich nicht selten gegen diesen Kostenansatz, weil sie der Meinung ist, dass dieser Aufwand doch sowieso schon vom Handwerker auf den Stundenlohn aufgeschlagen sei, wenn dieser beispielsweise für die Stunde seines Mitarbeiters 40 € abrechnet.</p><p>In einem neuen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28..2.2012 – AZ: 23 U 59/11 wurden hierzu nun einige grundsätzliche Aussagen gemacht:</p><p>Es entspreche der allgemeinen Üblichkeit, dass der Handwerker seine Fahrkosten gesondert abrechnen könne, wenn er Werkleistungen ausführe, für die er nur wenige Stunden benötige. Haben die Vertragsparteien allerdings einen Stundenlohnvertrag geschlossen, bei dem die Werkleistungen über mehrere Wochen erbracht werden, sei die Berechnung der An-und Abfahrtszeiten nach Stunden nicht üblich. Hier dürfe der Kunde davon ausgehen, dass die diesbezüglichen Kosten bereits in den Gemeinkostenzuschlag des vereinbarten Stundensatzes eingerechnet worden sei.</p><p>Diese Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf entspricht wohl der hierzu allgemein vertretenen Meinung.</p>]]></content:encoded>
			<category>Bauvertragsrecht</category>
			<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 10:13:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Auch bei Nebenangeboten muss Nachfrist bei fehlenden Erklärungen gesetzt werden.]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/auch-bei-nebenangeboten-muss-nachfrist-bei-fehlenden-erklaerungen-gesetzt-werden.html</link>
			<description><![CDATA[Bei öffentlichen Aufträgen verlangen Auftraggeber von den Bietern häufig sehr umfangreiche Erklärungen und Nachweise. Da kommt es nicht selten vor, dass derartige Nachweise von den Bietern nur unvollständig geliefert werden. Um diese Bieter nicht sofort vom Wettbewerb auszuschließen, sieht die VOB/A Fassung 2009 in § 16 Nr. 3 vor, dass dem Bieter eine Nachfrist von 6 Kalendertagen zu setzen ist,...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei öffentlichen Aufträgen verlangen Auftraggeber von den Bietern häufig sehr umfangreiche Erklärungen und Nachweise. Da kommt es nicht selten vor, dass derartige Nachweise von den Bietern nur unvollständig geliefert werden. Um diese Bieter nicht sofort vom Wettbewerb auszuschließen, sieht die VOB/A Fassung 2009 in § 16 Nr. 3 vor, dass dem Bieter eine Nachfrist von 6 Kalendertagen zu setzen ist, um ihm die Möglichkeit zu geben, innerhalb dieser Frist die fehlenden Erklärungen und Nachweise nachzureichen. Dabei beginnt die Frist am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. &quot;Werden die Erklärungen oder Nachweise nicht innerhalb der Frist vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.</p><p>Die VOB/A lässt offen, ob diese Regelung auch für Nebenangebote gilt. Diese Frage wurde nun in einem Beschluss des OLG Naumburg vom 23. Februar 2012 (Az: 2 Verg 15/11) bejaht.</p>]]></content:encoded>
			<category>Vergaberecht</category>
			<pubDate>Sun, 01 Apr 2012 13:37:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Die Verjährung von Mängelansprüchen gegen Architekten ist oft unklar.]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/die-verjaehrung-von-maengelanspruechen-gegen-architekten-ist-oft-unklar.html</link>
			<description><![CDATA[Mängelansprüche gegen Architekten verjähren grundsätzlich in fünf Jahren seit der Abnahme (§ 634a BGB). Dabei ist festzustellen, dass bei Architekten – und Ingenieurleistungen ein exakter Zeitpunkt für die Abnahme nicht festgestellt werden kann, weil meist eine förmliche Abnahme der Architektenleistung unterbleibt. Will man daher den genauen Zeitpunkt der Abnahme feststellen, so muss man nach...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mängelansprüche gegen Architekten verjähren grundsätzlich in fünf Jahren seit der Abnahme (§ 634a BGB). Dabei ist festzustellen, dass bei Architekten – und Ingenieurleistungen ein exakter Zeitpunkt für die Abnahme nicht festgestellt werden kann, weil meist eine förmliche Abnahme der Architektenleistung unterbleibt. Will man daher den genauen Zeitpunkt der Abnahme feststellen, so muss man nach Abnahmeersatzformen suchen, also nach Vorgängen, aus denen man erkennen kann, dass der Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkannt hat.</p><p>Häufig wird man die Abnahme an den Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrechnung des Architekten knüpfen können. Stellt allerdings der der Architekt, dem die Leistungsphasen 1-9 in Auftrag gegeben wurde, seine Schlussrechnung schon nach Abschluss der Leistungsphase 8 und zahlt daraufhin der Auftraggeber diese Rechnung, so sieht das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Urteil vom 10.1.2012 (Planerrechts-Report 2012,S12) hierin keine Abnahme durch den Auftraggeber mit der Folge, dass diese Schlusszahlung auch nicht den Beginn der Verjährungsfrist auslöst.</p><p>Auch dieses Urteil gibt Anlass zu dem dringenden Rat, für eine förmliche Abnahme der Architektenleistung zu sorgen.</p>]]></content:encoded>
			<category>Architektenrecht/Ingenieursrecht</category>
			<pubDate>Sat, 31 Mar 2012 16:28:00 +0200</pubDate>
		</item>

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			<title><![CDATA[Eine Finanzierungszusage der Bank ist keine Sicherheit nach § 648a BGB]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/eine-finanzierungszusage-der-bank-ist-keine-sicherheit-nach-648a-bgb.html</link>
			<description><![CDATA[Bauunternehmen aber auch Architekten können für die von ihnen zu erbringenden Vorleistungen eine Sicherheit in Höhe der noch nicht gezahlten Vergütung zuzüglich 10 % dieser Vergütung verlangen (§ 648a BGB). Dieser Anspruch – der allerdings bei Verträgen mit privaten Auftraggebern zur Herstellung eines Einfamilienhauses oder bei öffentlichen Aufträgen nicht gilt – ist unverzichtbar.Die Sicherheit...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bauunternehmen aber auch Architekten können für die von ihnen zu erbringenden Vorleistungen eine Sicherheit in Höhe der noch nicht gezahlten Vergütung zuzüglich 10 % dieser Vergütung verlangen (§ 648a BGB). Dieser Anspruch – der allerdings bei Verträgen mit privaten Auftraggebern zur Herstellung eines Einfamilienhauses oder bei öffentlichen Aufträgen nicht gilt – ist unverzichtbar.<br />Die Sicherheit wird üblicherweise durch eine Bankbürgschaft gegeben.</p><p>Bauunternehmen und Architekten sollten beachten, dass eine Finanzierungszusage der Bank, adressiert an den Bauherrn, keine taugliche Sicherheit ist. Eine Finanzierungszusage bestätigt lediglich, dass eine Bank die Finanzierung eines Bauvorhabens zugesagt hat. Sie ist keine Gewähr dafür, dass die Auszahlungsbedingungen des Darlehens tatsächlich vorliegen oder die Vermögenslage des Bauherrn gut ist. Wird daher der Bauherr insolvent, haftet die Bank in der Regel – anders als bei einer Bürgschaft – nicht aus der Finanzierungszusage.<br />Einzelheiten zur Anwendung des § 648a BGB können zum Beispiel dem Buch &quot;Die neue Bauhandwerkersicherung 2009&quot;, von Hofmann/Koppmann, erschienen im VOB-Verlag Ernst Vögel OHG entnommen werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Bauvertragsrecht</category>
			<pubDate>Sat, 31 Mar 2012 15:40:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Mithaftung des Versicherten bei Wassereinbruch]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/mithaftung-des-versicherten-bei-wassereinbruch.html</link>
			<description><![CDATA[Eine Bauleistungsversicherung ist für den Fall gedacht, dass eine Bauleistung durch höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis untergeht oder beschädigt wird. Dabei liegen einer solchen Versicherung in der Regel die &quot;Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN)&quot; in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde.In einem vom Oberlandesgericht Hamm (AZ:...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Bauleistungsversicherung ist für den Fall gedacht, dass eine Bauleistung durch höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis untergeht oder beschädigt wird. Dabei liegen einer solchen Versicherung in der Regel die &quot;Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN)&quot; in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde.</p><p>In einem vom Oberlandesgericht Hamm (AZ: Urteil vom 21.10.2011 - 20 U 41/11) entschiedenen Fall kam es bei der Durchführung einer großen Baumaßnahme durch ein schweres Unwetter zu Wasserschäden an der Bauleistung. Der versicherte Auftraggeber nahm hierfür die Bauleistungsversicherung in Anspruch. Die Versicherung lehnte den Anspruch ab und berief sich hierzu auf der vereinbarten ABN 2008, in denen es heißt:</p><p>&quot;Versicherte Gefahren und Schäden&nbsp;<br />Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).&nbsp;</p><p>Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem jeweils erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.&quot;&nbsp;<br />In § 2 Nr. 4 ABN 2008 heißt es u.a.:</p><p>&quot;Nicht versicherte Gefahren und Schäden&nbsp;<br />Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden&nbsp;<br />a) (...)&nbsp;<br />b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; (...)&nbsp;<br />c) (...)&nbsp;<br />d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen;&quot;</p><p>Das Oberlandesgericht Hamm bejahte eine Mithaftung des Versicherten und stellte hierzu folgende Leitsätze auf:<br />1. Fällt bei einem schweren Unwetter eine Pumpenanlage aus, die Oberflächenwasser unterhalb des Geländeniveaus abpumpen soll und nur über Baustrom gesichert ist und kommt es dadurch zu einem Wassereinbruch in einer nahezu fertig gestellten Turnhalle, dann hätten die eingetretenen Schäden mit dem erforderlichen Fachwissen vorausgesehen werden können (§ 2 Nr. 1 ABN 2008). Der Versicherer ist in diesem Fall zu einer Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit zu 50% berechtigt.<br />2. Redundante Anlagen zur Wasserhaltung i.S.d. § 2 Nr. 4 lit. d ABN 2008 sind nur solange einsatzbereit zu halten, wie eine Baugrube besteht. Eine nahezu fertig gestellte Turnhalle, deren Eingangs- und Hallenbereich unterhalb des übrigen Geländeniveaus liegt, wird von dieser Klausel nicht erfasst.</p>]]></content:encoded>
			<category>Bauversicherungsrecht</category>
			<pubDate>Fri, 30 Mar 2012 12:32:00 +0200</pubDate>
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			<title><![CDATA[Wird das AGB-Recht bei Verträgen zwischen Unternehmen "aufgeweicht"?]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/wird-das-agb-recht-bei-vertraegen-zwischen-unternehmen-aufgeweicht.html</link>
			<description><![CDATA[Bauverträge werden üblicherweise auf der Basis von vorformulierten Vertragsunterlagen geschlossen. Diese Vertragsunterlagen sind häufig sehr einseitig zu Gunsten der Auftraggeberseite ausgestaltet. Dies gilt sowohl für öffentliche als auch für private Bauaufträge. Deshalb besitzt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (305 ff BGB) bei der Beurteilung von Bauverträgen und baurechtlichen...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bauverträge werden üblicherweise auf der Basis von vorformulierten Vertragsunterlagen geschlossen. Diese Vertragsunterlagen sind häufig sehr einseitig zu Gunsten der Auftraggeberseite ausgestaltet. Dies gilt sowohl für öffentliche als auch für private Bauaufträge. Deshalb besitzt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (305 ff BGB) bei der Beurteilung von Bauverträgen und baurechtlichen Streitigkeiten eine große Bedeutung. Nach § 307ff BGB sind nämlich vorformulierte Vertragsklauseln einer strengen Wirksamkeitskontrolle unterworfen. Sind sie einseitig zu Gunsten des Verwenders dieser Bedingungen ausgestaltet und benachteiligen sie somit den Vertragspartner des Verwenders in unangemessener Weise, so sind sie unwirksam und werden durch die einschlägigen BGB-Paragraphen ersetzt.<br />Nun hat die Elektrotechnik –, Elektronik – und Maschinenbauindustrie eine Initiative gestartet mit dem Ziel, das deutsche AGB-Recht zwischen Unternehmen aufzuweichen und dort – wie ausgeführt wird – die &quot;Vertragsfreiheit&quot; wiederherzustellen. Dies soll bei Verträgen mit so genannten Verbrauchern nicht gelten.</p><p>Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, der Zentralverband des Deutschen Handwerks und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie haben sich in einer gemeinsamen Erklärung gegen eine geplante Änderung im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausgesprochen und sind entsprechend initiativ geworden.<br />Über eventuelle Ergebnisse in dieser Sache werden wir Sie an dieser Stelle informieren.</p>]]></content:encoded>
			<category>Bauvertragsrecht</category>
			<pubDate>Fri, 30 Mar 2012 09:35:00 +0200</pubDate>
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			<title><![CDATA[Öffentlicher Auftrag: Der Nachunternehmer muss so gut sein wie der Hauptunternehmer!]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/oeffentlicher-auftrag-der-nachunternehmer-muss-so-gut-sein-wie-der-hauptunternehmer.html</link>
			<description><![CDATA[Die für Öffentliche Aufträge maßgebliche VOB Teil A verlangt von den Bietern, dass diese &quot;fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig&quot; sind (§ 2 Abs. 1, Nr.1 VOB Teil A). Zum Nachweis der einschlägigen Eignungsvoraussetzungen wird in der Regel von den Bietern eine Eintragung in das sogenannte Präqualifikationsverzeichnis oder – ersatzweise – eine gleichwertige Eignungserklärung...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die für Öffentliche Aufträge maßgebliche VOB Teil A verlangt von den Bietern, dass diese &quot;fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig&quot; sind (§ 2 Abs. 1, Nr.1 VOB Teil A). Zum Nachweis der einschlägigen Eignungsvoraussetzungen wird in der Regel von den Bietern eine Eintragung in das sogenannte Präqualifikationsverzeichnis oder – ersatzweise – eine gleichwertige Eignungserklärung verlangt.</p><p>In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (Beschluss vom 16.11.2011; Vergaberechts-Report 2012, 1) brachte ein Bieter für sich eine taugliche Eignungserklärung bei, gab aber für den von ihm vorgesehenen Nachunternehmer eine solche ab, die den vom Auftraggeber in einem einschlägigen Formblatt verlangten Eignungskriterien nicht entsprach.<br />Der Auftraggeber nahm dies zum Anlass,&nbsp; das Angebot des Bieters auszuschließen, weil sein Subunternehmer die gestellten Mindestanforderungen nicht erfüllt habe.</p><p>Nach Ansicht des OLG Düsseldorf unterliegt der Nachunternehmer für die von ihm zu erbringenden Teilleistungen den gleichen Anforderungen wie der Hauptunternehmer. Der Ausschluss des Angebots sei daher zu Recht erfolgt.</p>]]></content:encoded>
			<category>Vergaberecht</category>
			<pubDate>Thu, 29 Mar 2012 16:25:00 +0200</pubDate>
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			<title><![CDATA[Neufassung des Baugesetzbuches soll Schrottimmobilien bekämpfen]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/neufassung-des-baugesetzbuches-soll-schrottimmobilien-bekaempfen.html</link>
			<description><![CDATA[Sogenannte „Schrottimmobilien“ sind Liegenschaften, die - zumeist in innerstädtischen Lagen - nicht angemessen genutzt werden, teils stark verfallen sind und deren Eigentümer sich aus unterschiedlichen Gründen nicht an der städtebaulichen Erneuerung beteiligen. Die Spitzenverbände der deutschen Bauwirtschaft und der ostdeutsche Städte-und Gemeindebund sehen diese Schrottimmobilien insbesondere...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sogenannte „Schrottimmobilien“ sind Liegenschaften, die - zumeist in innerstädtischen Lagen - nicht angemessen genutzt werden, teils stark verfallen sind und deren Eigentümer sich aus unterschiedlichen Gründen nicht an der städtebaulichen Erneuerung beteiligen. Die Spitzenverbände der deutschen Bauwirtschaft und der ostdeutsche Städte-und Gemeindebund sehen diese Schrottimmobilien insbesondere deshalb als problematisch an, &quot;weil sie das Wohnumfeld ganzer Stadtviertel negativ beeinflussen und damit eine qualitätsvolle Innenentwicklung der Städte und Gemeinden konterkarieren&quot;. Sie fordern daher gemeinsam die Bundesregierung auf, die aktuelle Novellierung des Baugesetzbuches zum Kampf gegen diese Schrottimmobilien zu nutzen.</p><p>Die Verbände verweisen auf einen Gesetzgebungsvorschlag von Professor Dr. Bernhard Stüer, Universität Osnabrück, der das Problem „Schrottimmobilien“ über eine Änderung des § 179 BauGB angehen möchte. Das städtebauliche Rückbau- und Entsiegelungsgebot des § 179 BauGB sollte danach so geändert werden, dass „Schrottimmobilien“ entweder dem Eigentümer entzogen bzw. auf Kosten des Eigentümers abgerissen werden können, um zur Aufwertung des gesamten Viertels auch einen Ersatzneubau vorzunehmen. Insoweit gelte der Grundsatz „Eigentum verpflichtet“. Die Verbände sehen in diesem Vorschlag einen effektiven Beitrag zur städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung. Aber auch unter demographischen und energetischen Gesichtspunkten seien Ersatzneubauten anstelle von „Schrottimmobilien“ geboten.</p>]]></content:encoded>
			<category>Öffentliches Baurecht/Baugenehmigungsrecht</category>
			<pubDate>Thu, 29 Mar 2012 14:04:00 +0200</pubDate>
		</item>

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			<title><![CDATA[Überarbeitetes kostenloses Bauvertragsmuster von "Haus und Grund" und „ZDB“]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/ueberarbeitetes-kostenloses-bauvertragsmuster-von-haus-und-grund-und-zdb.html</link>
			<description><![CDATA[Vorformulierte Vertragsunterlagen unterliegen einer strengen Wirksamkeitskontrolle, wie den §§ 305 ff BGB entnommen werden kann. Sind einzelne Vertragsklauseln unklar, in sich widersprüchlich oder zu Gunsten des Verwenders dieser Bedingungen grob einseitig, so sind sie möglicherweise unwirksam und werden durch die einschlägigen Paragraphen des BGB ersetzt. Der Verwender solcher Bedingungen sollte...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Vorformulierte Vertragsunterlagen unterliegen einer strengen Wirksamkeitskontrolle, wie den §§ 305 ff BGB entnommen werden kann. Sind einzelne Vertragsklauseln unklar, in sich widersprüchlich oder zu Gunsten des Verwenders dieser Bedingungen grob einseitig, so sind sie möglicherweise unwirksam und werden durch die einschlägigen Paragraphen des BGB ersetzt. Der Verwender solcher Bedingungen sollte hierauf besonders achten.</p><p>Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus &amp; Grund und der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB), Spitzenverband des Bauhauptgewerbes, haben ihre im August 2008 erstmals gemeinsam herausgegebenen Bauvertragsmuster optimiert und&nbsp; anwenderfreundlicher gestaltet. Diese Vertragsmuster sind insbesondere dann zu empfehlen, wenn &quot;Verbraucher&quot; einen Bauvertrag schließen wollen.</p><p>Die Vertragsmuster sind ab sofort kostenlos bei ZDB-Meisterbetrieben, in Haus &amp; Grund-Ortsvereinen und im Internet zu erhalten.</p>]]></content:encoded>
			<category>Bauvertragsrecht</category>
			<pubDate>Tue, 27 Mar 2012 18:41:00 +0200</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Baurechts-Report 03/12 - Die Abrechnung von "Nullpositionen"]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/baurechts-report-0312-die-abrechnung-von-nullpositionen.html</link>
			<description><![CDATA[In ergänzender Auslegung eines VOB-Einheitspreisvertrages kann der Auftragnehmer eine Vergütung für ersatzlos entfallende Leistungspositionen (Nullpositionen) gemäß § 2 Nr.3 VOB/B verlangen, wenn ein Fall der vom Regelungsgehalt dieser Vertragsklausel erfassten Äquivalenzstörung vorliegt.Näheres zu diesem Thema kann einer Erläuterung des BGH-Urteils vom 26. Januar 2012 im Baurechts-Report 2012...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In ergänzender Auslegung eines VOB-Einheitspreisvertrages kann der Auftragnehmer eine Vergütung für ersatzlos entfallende Leistungspositionen (Nullpositionen) gemäß § 2 Nr.3 VOB/B verlangen, wenn ein Fall der vom Regelungsgehalt dieser Vertragsklausel erfassten Äquivalenzstörung vorliegt.<br />Näheres zu diesem Thema kann einer Erläuterung des BGH-Urteils vom 26. Januar 2012 im Baurechts-Report 2012 auf Seite 9 entnommen werden.</p>]]></content:encoded>
			<category>Bauvertragsrecht</category>
			<pubDate>Thu, 15 Mar 2012 12:42:00 +0100</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Ausnahmen von der Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/ausnahmen-von-der-pflicht-zur-produktneutralen-ausschreibung.html</link>
			<description><![CDATA[Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, produktneutral auszuschreiben (§ 7 Abs. 8 VOB/A). Dies bedeutet im Wesentlichen, dass er für die zu verwendenden Materialien keine Produktnamen nennen darf, um Wettbewerbsvorteile für bestimmte Hersteller zu vermeiden. Auch soll möglichst vermieden werden, dass der Auftraggeber die Bieter auf ein bestimmtes System festlegt und somit...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich verpflichtet, produktneutral auszuschreiben (§ 7 Abs. 8 VOB/A). Dies bedeutet im Wesentlichen, dass er für die zu verwendenden Materialien keine Produktnamen nennen darf, um Wettbewerbsvorteile für bestimmte Hersteller zu vermeiden. Auch soll möglichst vermieden werden, dass der Auftraggeber die Bieter auf ein bestimmtes System festlegt und somit verhindert, dass Bieter alternative Systeme anbieten, die ebenfalls die gewünschten technischen Anforderungen erfüllen.</p><p>Allerdings kann es zwingende Gründe geben, die es rechtfertigen, vom genannten Prinzip abzuweichen. Der Auftraggeber ist schließlich in der Bestimmung des Auftragsgegenstands frei und hat die volle Planungs – und Vertragsfreiheit bei der von ihm gewünschten Bauleistung. Nach einem Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen vom 24.9.2011 (Vergaberechts-Report 2012, Seite 7) hat jedoch der Auftraggeber für diesen Ausnahmetatbestand die &quot;Darlegungs-und Beweislast. Er muss darlegen können, dass europaweit kein anderes Produkt existiert, das auf der Basis gesicherter Erkenntnis zur Erfüllung&nbsp; der planerischen Anforderungen in der Lage ist, bzw. den Bedarf des Auftraggebers erfüllen kann.</p>]]></content:encoded>
			<category>Vergaberecht</category>
			<pubDate>Tue, 13 Mar 2012 15:11:00 +0100</pubDate>
		</item>

		<item>
			<title><![CDATA[Müssen auch nicht ausgeführte Leistungen bezahlt werden?]]></title>
			<link>http://www.bausuchdienst.de/expertenbeitraege/artikel/muessen-auch-nicht-ausgefuehrte-leistungen-bezahlt-werden.html</link>
			<description><![CDATA[Bauverträge werden häufig als so genannte Einheitspreisverträge geschlossen. Zum Begriff &quot;Einheitspreisvertrag&quot; wird auf das Baurecht-Wörterbuch verwiesen.Nicht selten kommt vor, dass die Vertragsparteien bei der Abrechnung feststellen, dass gewisse im Leistungsverzeichnis aufgeführte Positionen gar nicht ausgeführt wurden, etwa deshalb, weil sie sich als nicht notwendig erwiesen...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bauverträge werden häufig als so genannte Einheitspreisverträge geschlossen. Zum Begriff &quot;Einheitspreisvertrag&quot; wird auf das&nbsp;<link 80>Baurecht-Wörterbuch</link>&nbsp;verwiesen.<br />Nicht selten kommt vor, dass die Vertragsparteien bei der Abrechnung feststellen, dass gewisse im Leistungsverzeichnis aufgeführte Positionen gar nicht ausgeführt wurden, etwa deshalb, weil sie sich als nicht notwendig erwiesen haben.<br />Bisher war unklar, ob und wie diese Positionen abgerechnet werden, zumal in der Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) hierzu eine eindeutige Regelung fehlt:</p><p>- Eine Kündigung dieser Positionen wurde vom Auftraggeber nie ausgesprochen.<br />- Auch eine Vertragsänderung wurde vom Auftraggeber nicht vorgenommen.<br />- Schließlich liegt auch keine &quot;Massenminderung&quot; i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B vor wenn sich die Masse in einer Position auf Null verringert.</p><p>Der BGH hat aber in einer Entscheidung vom 26. Januar 2012 (Aktenzeichen: VII 19/11; Baurechts-Report 2012, Seite 13) erklärt, dass hier der § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B analog anzuwenden sei. Somit erhält der Auftragnehmer in solchen Fällen für diese Nullpositionen seine Deckungsbeiträge (Allgemeine Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten) sowie den entgangenen Gewinn, soweit er nicht durch Erhöhung in anderen Positionen oder etwa durch Zusatzleistungen einen Ausgleich erhält.</p>]]></content:encoded>
			<category>Bauvertragsrecht</category>
			<pubDate>Mon, 12 Mar 2012 13:32:00 +0100</pubDate>
		</item>




	</channel>
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